Die Hauptverantwortung für die Durchführung der Baukontrolle und die Erstellung der Protokolle liegt jedoch bei Bauverwalter J. und - 19 - Baukontrolleur G., weshalb sich aufgrund der vorgenannten Umstände primär Vorbehalte gegenüber ihrem Verhalten ergeben. 3.4.3. 3.4.3.1. Gemäss § 52 Abs. 1 BauV können geringfügige Abweichungen von bewilligten Plänen vom Gemeinderat, gegebenenfalls mit Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen, formlos bewilligt werden. Die Abweichungen sind diesfalls in den Plänen zu vermerken. Für grössere Änderungen gilt das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren (§ 52 Abs. 2 BauV).