Es ist anhand der eingezeichneten Ergänzung nicht ersichtlich, wer die Kontrolle an welchem Datum durchgeführt hat und welche konkreten Abweichungen zu den genehmigten Plänen festgestellt wurden (Vorakten Baugesuch 2019, act. 10). Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Baubewilligungsbehörde der Protokollierungspflicht ungenügend nachkam, ist deshalb nicht zu beanstanden (angefochtener Entscheid, S. 12). Da es sich bei dieser Art der Protokollierung von Baukontrollen angeblich um die Praxis der Gemeinde Q. handelt und der Gemeinderat für die Durchführung der Kontrollen zuständig ist, trifft Gemeindeammann H. eine gewisse Mitverantwortung für die festgestellten Unzulänglichkeiten.