zu § 60 BauG; Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2016.108 vom 11. Januar 2017, Erw. 2.2). In den Akten zum Baugesuch 2019 befindet sich kein Protokoll, welches den Anforderungen von § 58 Abs. 2 BauV entspricht. Es wurde lediglich auf dem Bogen des Baugesuchsformulars handschriftlich der Vermerk "9.11.19, Schlusskontrolle, Hauptgebäude, 1" angebracht und auf dem mit der Baubewilligung vom 1. April 2019 bewilligten Plan "Grundrisse, Kanalisation, Werkleitungen vom 21. Januar 2019" mit Bleistift die tatsächliche Umnutzung der Garage und des Bastelraums in Gästeräume mit einer Dusche eingezeichnet.