3.4.2. Bauten und Anlagen sind vom Gemeinderat auf Übereinstimmung mit der Baubewilligung zu prüfen. Es ist ein Protokoll zu erstellen, welches über Art und Umfang der Kontrolle Auskunft gibt (§ 58 Abs. 2 BauV). Es besteht eine Dokumentationspflicht über entscheidrelevante Abklärungen, welche auch Teilgehalt des verfassungsmässig geschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör und der hiervon erfassten Aktenführungspflicht ist (ANDREAS BAUMANN, in: ANDREAS BAUMANN/RALPH VAN DEN BERGH/MARTIN GOSSWEILER/CHRISTIAN HÄUPTLI/ERICA HÄUPTLI-SCHWALLER/VERENA SOMMERHALDER-FORESTIER [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, N. 112 zu § 60 BauG;