3.4. 3.4.1. 3.4.1.1. Ausstandsgründe sind so früh als möglich geltend zu machen, das heisst bei erster Gelegenheit nach deren Kenntnisnahme. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, sobald er davon Kenntnis erhält, sondern sich stattdessen stillschweigend auf ein Verfahren einlässt und zunächst dessen Ausgang abwartet, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der Ausstandsbestimmungen (BGE 134 I 20, Erw. 4.3.1; 132 II 485, Erw. 4.3; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 554; FELLER/KUNZ-NOTTER, a.a.O., N. 37 zu Art. 10 VwVG; BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, a.a.O., N. 104 zu Art.