Nach Massgabe der Beschwerdebegehren wird nunmehr nur noch der Ausstand von folgenden Personen verlangt: Bauverwalter und Gemeindeschreiber J., Baukontrolleur und Fachkraft Brandschutz G. sowie Baugesuchsprüfer L. sind als Vertreter der Bauverwaltung mit der Bearbeitung und Prüfung von Baugesuchen befasst. Der Gemeindeammann H. leitet den Gemeinderat, der als Führungs- und Vollzugorgan der Gemeinde und insbesondere Baubewilligungsbehörde für die Behandlung von Baugesuchen verantwortlich ist (vgl. § 59 Abs. 1 BauG, § 36 Abs. 1 GG).