Ebenso wenig liege in Bezug auf die Einleitung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens eine Unterlassung vor, weil der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands noch nicht verwirkt sei. Der Gemeinderat habe die Beschwerdegegner im Übrigen am 14. September 2022 aufgefordert, für die bereits erfolgte Umnutzung ein nachträgliches Baugesuch einzureichen (Beschwerdeantwort, S. 9).