Die Beschwerdeführerin erhebe pauschale Vorwürfe und lege nicht substantiiert dar, welche Akten fehlen würden (Beschwerdeantwort, S. 6 f.). Des Weiteren sei keine Verletzung der Protokollierungspflicht durch Baukontrolleur G. ersichtlich, die vorinstanzlichen Erwägungen seien nicht korrekt. Ihm könne nichts zur Last gelegt werden. Ebenso wenig liege in Bezug auf die Einleitung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens eine Unterlassung vor, weil der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands noch nicht verwirkt sei.