stellvertretenden Gemeindeschreiberin K. nicht zu beanstanden, da sie nur das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Nutzungsübertragung nach § 34 BauV zu beurteilen hätten. Ebenso wenig handle es sich bei der Entgegennahme und Weiterleitung von (falschen) Plänen oder der Erstellung der falschen Aktennotiz durch Bauverwalter J. um eine relevante Verfehlung. Bei der Erstellung von Aktennotizen seien inhaltliche Fehler nicht ausgeschlossen. Die vorinstanzliche Beurteilung sei insgesamt korrekt (Stellungnahme vom 18. Oktober 2022, S. 9 ff.).