Überdies habe der Gemeinderat ja in teilweiser Gutheissung der Einwendungen der Beschwerdeführerin das Baugesuch 2020/2021 abgewiesen. Der Gemeinderat beurteile Baugesuche nach einem objektiven Massstab und keineswegs zu Gunsten der Bauherrschaft (Stellungnahme vom 18. Oktober 2022, S. 8). Im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Vertrag betreffend Ausnützungsübertragung sei das Verhalten von Gemeindeammann H. und der - 14 -