Ihre Ansprüche seien deshalb verwirkt. Es sei aktenwidrig und falsch, dass sie erst im Zuge des Einwendungsverfahrens betreffend das Baugesuch 2022 das Fehlen zahlreicher Dokumente in den Akten realisiert habe (Stellungnahme vom 18. Oktober 2022, S. 5 f.). Betreffend die Umnutzung im Erdgeschoss sei der Gemeinderat fälschlicherweise davon ausgegangen, dass diese bereits mit dem Baugesuch 2019 bewilligt worden sei. Überdies habe der Gemeinderat ja in teilweiser Gutheissung der Einwendungen der Beschwerdeführerin das Baugesuch 2020/2021 abgewiesen.