2.3. Der Gemeinderat Q. verneint das Vorliegen von Ausstandsgründen. Nach seiner Auffassung treffe ihn nur eine Aktenführungspflicht, sofern die Dokumente zur Sache gehörten und entscheidrelevant seien. Die Beschwerdeführerin zeige nicht auf, welche Nachteile ihr erwachsen wären, falls tatsächlich Akten gefehlt haben sollten. Zudem seien die Ausstandsgründe nicht umgehend geltend gemacht worden, nachdem die Beschwerdeführerin den Anschein der Befangenheit vermutet habe. Ihre Ansprüche seien deshalb verwirkt.