Betreffend das Verhalten von Gemeindeammann H. und der stellvertretenden Gemeindeschreiberin K. vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass sie einen öffentlichen-rechtlichen Vertrag betreffend Ausnützungsübertragung unterzeichnet hätten, obwohl sie gewusst hätten, dass sie aufgrund der widerrechtlichen Umnutzung des Erdgeschosses nicht ausreichend sein würde. Dieses Verhalten sei geeignet, das Vertrauen in die Unparteilichkeit von H. und K. zu erschüttern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 32).