Schlussfolgerung, die falsche Aktennotiz vom 18. Oktober 2021 sei von J. eher aus Nachlässigkeit als aus Absicht entstanden, stütze. Hierfür gebe es in den Akten keine Grundlage. Überdies sei das Erstellen einer Aktennotiz ein bewusster Vorgang, zumal diesem ein Augenschein vorausgegangen sei. Trotzdem widerspreche die Aktennotiz den tatsächlichen Verhältnissen. Allein bei diesem Umstand handle es sich bereits um einen Ausstandsgrund (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 35 f.). Insgesamt habe die Vorinstanz nicht das Vorliegen von Ausstandsgründen beurteilt, sondern versucht, das Verhalten von J. zu erklären und zu relativieren.