Dass eine solche Vollständigkeitsprüfung üblicherweise vorgenommen werde, gehe auch aus dem Schreiben des Bauverwalters vom 4. Februar 2022 hervor, welches bei der von der Beschwerdeführerin wahrgenommenen Akteneinsicht aber noch gefehlt habe. Die Beschwerdeführerin bemängelt des Weiteren die ungenügende Prüfung des Baugesuchs durch L., da dessen Prüfbericht vom 29. Januar 2021 keinerlei Ausführungen zur unrechtmässigen Umnutzung des Erdgeschosses und der fehlenden Ausnutzung enthalte (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 29 ff.). Nicht nachvollziehbar sei sodann, auf welche Grundlage die Vorinstanz ihre - 13 -