Betreffend die Weiterleitung der mangelhaften Pläne des geänderten Baugesuchs vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass J. als Bauverwalter verpflichtet sei, Baugesuche vorab summarisch und auf ihre Vollständigkeit hin zu prüfen. Dass eine solche Vollständigkeitsprüfung üblicherweise vorgenommen werde, gehe auch aus dem Schreiben des Bauverwalters vom 4. Februar 2022 hervor, welches bei der von der Beschwerdeführerin wahrgenommenen Akteneinsicht aber noch gefehlt habe.