Den Akten lasse sich überhaupt keine rechtliche Beurteilung entnehmen. J. habe lediglich erklärt, das besagte Erdgeschoss werde vom Baugesuch 2019 mitumfasst, und habe bewusst keine weiteren Handlungen vorgenommen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 28 f.). Betreffend die Weiterleitung der mangelhaften Pläne des geänderten Baugesuchs vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass J. als Bauverwalter verpflichtet sei, Baugesuche vorab summarisch und auf ihre Vollständigkeit hin zu prüfen.