In Bezug auf Gemeindeammann H., Stv. Gemeindeschreiberin K. und Baugesuchsprüfer L. stellte die Vorinstanz keine Verfehlungen fest. Es sei davon auszugehen, dass sie von der mangelhaften Erfüllung der Protokollierungspflicht durch G. und der unrechtmässigen Umnutzung des Erdgeschosses keine Kenntnis gehabt hätten. Ebenso wenig sei die Zustimmung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag betreffend Ausnützungsübertragung widerrechtlich erteilt worden. Damit liege gegen sie kein Ausstandsgrund vor (angefochtener Entscheid, S. 16).