Baukontrolleur G. könne vorgehalten werden, dass er der Protokollierungspflicht gemäss § 58 Abs. 2 BauV nur ungenügend nachgekommen sei. Für sich allein genommen vermöge diese Pflichtverletzung jedoch noch keinen Anschein von Befangenheit zu begründen. Immerhin habe er die Abweichung zwischen den bewilligten Plänen und den tatsächlich ausgeführten Arbeiten (Umnutzung des Erdgeschosses) mit Bleistift materiell festgehalten, wenn auch nicht in der erforderlichen Form (angefochtener Entscheid, S.16 f.).