Sie seien vielmehr aufgrund der Aktenlage erklärbar und entsprechend zu relativieren. Es sei weder eine Vertuschungsabsicht noch der Anschein von Befangenheit erkennbar. Demzufolge sei das Vorliegen eines Ausstandsgrunds zu verneinen (angefochtener Entscheid, S. 16 und 17 f.). - 12 -