Die Ursache könne auch in einer Überforderung liegen, zumal der Druck auf die Bauverwaltung in diesem Zeitpunkt aufgrund der zahlreichen Verfahren hoch gewesen sei. Des Weiteren sei die von Bauverwalter J. verfasste Aktennotiz betreffend die eingestürzten Mauern inhaltlich zwar falsch gewesen, sie könne für sich allein betrachtet jedoch aus objektiver Sicht noch keinen Anschein von Befangenheit begründen. Sie sei eher aus Nachlässigkeit als aus Absicht entstanden. Insgesamt lägen keine derart gravierenden Pflichtverletzungen vor, dass sie geradezu den Anschein von Befangenheit zu begründen vermöchten. Sie seien vielmehr aufgrund der Aktenlage erklärbar und entsprechend zu relativieren.