die Prüfung der Unterlagen erfolge erst durch den Baugesuchsprüfer L., die Beurteilung schliesslich durch den Gemeinderat. Allerdings müsse sich Bauverwalter J. vorhalten lassen, dass er bei der Einholung des Gutachtens der beauftragten N. falsche Pläne eingereicht bzw. nicht auf die unrechtmässige Umnutzung des Erdgeschosses und die dadurch notwendige zusätzliche Ausnützungsübertragung hingewiesen habe. Daraus lasse sich aber nicht automatisch auf Befangenheit oder eine Vertuschungsabsicht schliessen. Die Ursache könne auch in einer Überforderung liegen, zumal der Druck auf die Bauverwaltung in diesem Zeitpunkt aufgrund der zahlreichen Verfahren hoch gewesen sei.