Eine Vertuschungsabsicht sei nicht erkennbar. Im Weiteren erkannte die Vorinstanz in der Entgegennahme und Weiterleitung von mangelhaften Plänen in den Baugesuchsunterlagen durch Bauverwalter J. keine Verfehlung. Es müsse auch ein mangelhaftes Baugesuch entgegengenommen werden; die Prüfung der Unterlagen erfolge erst durch den Baugesuchsprüfer L., die Beurteilung schliesslich durch den Gemeinderat.