Bei der Überprüfung der verschiedenen Verfahrenshandlungen von Gemeindeschreiber und Bauverwalter J. stellte die Vorinstanz mehrere Verfehlungen fest: Er habe sowohl von der ungenügenden Protokollierung der Baukontrolle durch G. als auch von der unrechtmässigen Umnutzung des Erdgeschosses gewusst und sei trotzdem untätig geblieben. Er habe es unterlassen, für die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu sorgen. Diese beiden Pflichtverletzungen würden zwar nicht als leicht erscheinen, seien aber auf eine rechtliche Fehleinschätzung zurückführen. Eine Vertuschungsabsicht sei nicht erkennbar.