2. 2.1. Die Vorinstanz hielt zur Rüge der systematischen Unterdrückung von Akten im Verfahren Baugesuch 2022 fest, dass sie nicht zu hören sei, weil der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 21. März 2022 teilweise Einsicht gewährt worden sei und sie diesen Entscheid akzeptiert habe. Des Weiteren seien die Rügen betreffend die konsequente und systematische Verweigerung des rechtlichen Gehörs und Aktenunterschlagung im Baugesuchsverfahren 2020/2021 verspätet vorgebracht worden (angefochtener Entscheid, S. 9 f.).