II. 1. Streitgegenstand bildet im vorliegenden Verfahren einzig die Frage der Ausstandspflicht des Gemeindeammanns H., des Gemeindeschreibers und Bauverwalters J., der stellvertretenden Gemeindeschreiberin K., des Baukontrolleurs (und Fachkraft Brandschutz) G. und des Baugesuchsprüfers L.. - 11 -