2017, N. 7 zu Art. 91 ZPO). Es ist daher – auch zur Vermeidung eines prozessualen Leerlaufs – nicht zu beanstanden, dass das BVU von einer Rückweisung an den Gemeinderat Q. abgesehen und stattdessen als Aufsichtsbehörde in der Sache selbst entschieden hat. 1.4. Der Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, vom 14. Juli 2022 ist verwaltungsintern letztinstanzlich. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.