Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Verlaufe des Verfahrens vor dem BVU das Ausstandsbegehren auf lediglich zwei des aus fünf Mitgliedern bestehenden Gemeinderats beschränkt wurde. Die Zuständigkeit des BVU blieb bestehen, analog der Regelung im Zivilprozessrecht, wonach bei einer Reduktion des Klagebegehrens die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts unverändert bleibt (VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: Basler Kommentar [BSK] ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 91 ZPO).