Der Gemeinderat erklärte mit Protokollauszug vom 25. April 2022, es seien keinerlei Ausstandsgründe ersichtlich. Weshalb den betroffenen Personen, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, vor Überweisung des Ausstandsgesuchs an das BVU eine weitere Äusserungsmöglichkeit hätte gewährt werden müssen, ist nicht ersichtlich. Es bestehen sodann keine Anzeichen dafür, dass einzelne Mitglieder des Gemeinderats beim Überweisungsentscheid an das BVU in den Ausstand getreten wären oder hätten - 10 - treten müssen. Die Überweisung des Ausstandsbegehren ist somit nicht zu beanstanden.