1.3. 1.3.1. Gemäss § 100 Abs. 2 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100) wird die Aufsicht über die Gemeinden durch den Regierungsrat und die Departemente ausgeübt. Die Departemente besitzen in den ihnen zugewiesenen Sachbereichen, namentlich dort, wo sie zugleich als Rechtsmittelinstanz eingesetzt sind, grundsätzlich auch ohne besondere gesetzliche Ermächtigung die Kompetenz, kommunale Akte von Aufsichts wegen aufzuheben (AGVE 1988, S. 641). Das BVU beurteilt