Aufgrund der von der Beschwerdeführerin verwendeten Formulierung musste der Gemeinderat Q. das Ausstandsgesuch als gegen sämtliche Mitglieder der Kollegialbehörde und gegen einzelne Mitarbeitende der Verwaltung gerichtetes Begehren entgegennehmen. Sind sämtliche Mitglieder einer Kollegialbehörde von einem Ausstandsbegehren betroffen, entscheidet die Aufsichtsbehörde (§ 16 Abs. 4 VRPG). Die Überweisung -9- des Ausstandsgesuchs an die Aufsichtsbehörde ist somit nicht zu beanstanden.