1.2.3. Die Ausstandspflicht trifft nur Personen und nicht ganze Behörden. Ein Ausstandsgesuch gegen eine Gesamtbehörde ist deshalb unzulässig und muss als Begehren gegen deren sämtliche Mitglieder entgegengenommen werden (LUCIE VAN BÜREN, in: RUTH HERZOG/MICHEL DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 9 VRPG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtpflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 436). Im Rahmen der Einwendungen gegen das Baugesuch 2022 formulierte die – zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin ihr Ausstandsbegehren wie folgt: