Aus verfahrensökonomischen Gründen, aber auch aus Gründen der Verfahrensfairness (die Parteien sind zur sofortigen Anzeige von Ausstandsgründen verpflichtet), ist diese Zwischenverfügung umgehend zu treffen und nicht erst mit der Anordnung in der Sache (BGE 132 V 376, Erw. 2.7; BGE 132 V 93, Erw. 6.2; KIENER, a.a.O., N. 49 zu Art. 5a VRG).