Über das Ausstandsbegehren ist in Form eines (selbständig anfechtbaren) Zwischenentscheids zu befinden (vgl. MERKER, a.a.O., N. 53 zu § 38 VRPG; REGINA KIENER, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 48 ff. zu Art. 5a VRG; REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 555). Aus verfahrensökonomischen Gründen, aber auch aus Gründen der Verfahrensfairness (die Parteien sind zur sofortigen Anzeige von Ausstandsgründen verpflichtet), ist diese Zwischenverfügung umgehend zu treffen und nicht erst mit der Anordnung in der Sache (BGE 132 V 376, Erw.