Massgebend für die Frage der Zuständigkeit ist, ob eine Kollegialbehörde für den Entscheid über den Ausstand noch genügend unbefangene Mitglieder aufweist. Ist die Kollegialbehörde beschlussunfähig, weil das Ausstandsbegehren auf eine Vielzahl oder alle Mitglieder abzielt, ist deren Aufsichtsbehörde zum -8-