1.2.2. Ist der Ausstand strittig, entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds oder mehrerer Mitglieder einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss der betroffenen Personen (§ 16 Abs. 4 VRPG; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG], 07.27, S. 26). Massgebend für die Frage der Zuständigkeit ist, ob eine Kollegialbehörde für den Entscheid über den Ausstand noch genügend unbefangene Mitglieder aufweist.