1.2. 1.2.1. Die Zuständigkeit der rechtsanwendenden Behörde ist eine Sachurteilsvoraussetzung und als solche von Amtes wegen zu prüfen (§ 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die Behörde, die ihre Zuständigkeit verneint, überweist die Sache unter Mitteilung an die Parteien unverzüglich derjenigen Behörde, die sie als zuständig erachtet; sie pflegt in der Regel vorher einen Meinungsaustausch mit den in Betracht fallenden Behörden (§ 8 Abs. 2 VRPG).