1.1.3. Der Gemeinderat Q. hält fest, er habe das Begehren der Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben als Ausstandsgesuch gegen den Gemeinderat als Entscheidbehörde verstehen dürfen. Zudem mache die Beschwerdeführerin erst verspätet einen Verfahrensfehler geltend. Damit verhalte sie sich krass widersprüchlich, da sie selbst beantragt habe, es sei eine externe Stelle beizuziehen. Selbst wenn ein Verfahrensfehler vorliegen würde, sei von einer Rückweisung abzusehen, um einen prozessualen Leerlauf zu vermeiden.