1.1.2. Die Beschwerdegegner bringen dagegen vor, die Rüge der Beschwerdeführerin sei verspätet. Sie habe den Überweisungsentscheid des Gemeinderats Q. nicht angefochten, womit dieser in Rechtskraft erwachsen sei. Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Überdies sei die Zuständigkeit des BVU gegeben: Das BVU entscheide als Aufsichtsbehörde gestützt auf den klaren Wortlaut von § 16 Abs. 4 VRPG über strittige Ausstandsgesuche, sofern es sich nicht um den Ausstand eines einzigen Mitglieds einer Kollegialbehörde handle. -7-