Das BVU habe von der Beschwerdeführerin sodann zwar eine Präzisierung des Ausstandsbegehrens verlangt, jedoch zu Unrecht die eigene Zuständigkeit festgestellt. Es seien nur noch zwei Mitglieder des Gemeinderats betroffen gewesen. Solange eine Kollegialbehörde ohne die Personen, gegen welche ein Ausstandsbegehren gestellt wurde, noch handlungsfähig sei, habe sie selbst zu entscheiden.