Er habe es versäumt, von der Beschwerdeführerin eine Präzisierung des Ausstandsgesuchs einzufordern, um die Zuständigkeit für das weitere Verfahren zu klären. Damit habe er das rechtliche Gehör (Recht auf Orientierung sowie vorgängige Äusserung und Anhörung) der Beschwerdeführerin verletzt (Replik, S. 3). Zudem gehe aus dem Protokollauszug des Gemeinderats Q. vom 25. April 2022 nicht hervor, wer an diesem Überweisungsentscheid mitgewirkt habe und ob sich die vom Ausstandsgesuch betroffenen Personen dazu hätten äussern können (Replik, S. 6).