5. Die Beschwerdeführerin replizierte am 1. Dezember 2022 und hielt grundsätzlich an ihren Anträgen fest, wobei sie diese wie folgt ergänzte: 1. – 2. (…) 3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz bzw. an den Gemeinderat Q. zurückzuweisen mit der Anweisung, das Ausstandsbegehren formell korrekt zu behandeln. 4. – 5. (…) 6. Mit Duplik vom 9. Januar 2023 hielten die Beschwerdegegner an ihren Anträgen fest und beantragten zudem die Abweisung des in der Replik gestellten Eventualantrags, soweit darauf eingetreten werde. 7. Der Gemeinderat Q. hielt mit Eingabe vom 10. Januar 2023 an seinen Anträgen fest.