2. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 nahm der Gemeinderat Q. zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung, soweit darauf eingetreten werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Das BVU beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2022 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 4. Die Bauherrschaft, E. und F., nahm mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2022 Stellung und beantragte ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf eingetreten werde.