Mit Präsidialverfügung vom 10. September 2021 lehnte der Gemeinderat Q. den Baustopp ab und forderte die Bauherrschaft zugleich auf, die Fertigstellung der Abbrucharbeiten für die anschliessende Baukontrolle zu melden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) vom 20. Dezember 2021 abgewiesen (im Folgenden: Verfahren Baustopp [EBVU 21.606]). Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. -3- 4. Mit Beschluss vom 10. Januar 2022 wies der Gemeinderat das Baugesuch 2020/2021 von E. und F. ab.