3. A. ist Eigentümerin der südlich an die Parzelle bbb angrenzenden Parzelle ccc und Einwenderin im Baugesuchsverfahren 2020/2021 (Baugesuch vom 6. November 2020). Am 9. September 2021 teilte sie der Gemeindeverwaltung telefonisch mit, dass beim Nebengebäude der R mit Abbrucharbeiten begonnen worden sei. Sie verlangte am selben Tag per E-Mail (elektronisch übermittelt sowie als Ausdruck persönlich überbracht) den Erlass eines Baustopps und einer anfechtbaren Verfügung. Mit Präsidialverfügung vom 10. September 2021 lehnte der Gemeinderat Q. den Baustopp ab und forderte die Bauherrschaft zugleich auf, die Fertigstellung der Abbrucharbeiten für die anschliessende Baukontrolle zu melden.