Nachdem die Beschwerdeführerin nun den erforderlichen Sprachnachweis beigebracht hat, wird es Aufgabe der Vorinstanz sein, im Rahmen des hängigen Wiedererwägungsgesuchs gegebenenfalls über entsprechende vorsorgliche Massnahmen zu entscheiden, soweit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht ohnehin erstinstanzlich neu geregelt wird, sei es durch Einreichung eines neuen Familiennachzugsgesuchs durch die Beschwerdeführerin beim MIKA oder durch Interpretation des Wiedererwägungsgesuchs als Familiennachzugsgesuch und Überweisung durch die Vorinstanz an das MIKA.