3. Nachdem auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Einsprachefrist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten ist und dieses wegen verspäteter Einreichung auch nicht hatte an die Vorinstanz überwiesen werden müssen (vgl. oben Erw. I/1.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zu den diesbezüglichen materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerin.