Der Hinweis ist damit erstens juristisch nicht zu beanstanden (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 28 Abs. 1 VRPG) und konnte zweitens, selbst wenn die Beschwerdeführerin ihn falsch verstanden haben sollte, nicht ursächlich für die Fristversäumnis sein, war die Einsprachefrist doch am 27. Juli 2022 bereits abgelaufen. -9- Die 30-tägige Einsprachefrist gemäss § 7 Abs. 2 EGAR wurde demnach mit Eingabe vom 25. Juli 2022 nicht eingehalten und die Vorinstanz ist auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten.