An der Fristversäumnis ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz auf die ZPO hingewiesen worden ist (MI-act. 188). Entgegen ihrer Ansicht kann sie aus diesem Hinweis nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Gegenteil: Während sie in der Rechtmittelbelehrung der Verfügung des MIKA rechtzeitig auf die nicht geltenden Gerichtsferien hingewiesen worden war (MI-act. 122), erfolgte besagter Hinweis der Vorinstanz auf die ZPO erst am 27. Juli 2022 im Zusammenhang mit einem allfälligen Gesuch um Wiederherstellung der Frist (MI-act. 178 f., 187 f.). Der Hinweis ist damit erstens juristisch nicht zu beanstanden (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m.