145 Abs. 1 lit. b ZPO: Gemäss klarer gesetzlicher Regelung von § 28 Abs. 2 VRPG gelten die Rechtsstillstandsfristen nur in Verfahren vor den Verwaltungsjustizbehörden. Als solche gelten (einzig) das Verwaltungsgericht, die Spezialverwaltungsgerichte und das Versicherungsgericht und damit nicht der Rechtsdienst des MIKA (Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2015.436 vom 20. November 2015, Erw. 3.5, bestätigt durch das Bundesgericht im Urteil 1C_10/2016 vom 24. Juni 2016, Erw. 2). Daraus folgt, dass die Postaufgabe der Einsprache an die Vorinstanz am 25. Juli 2022 zu spät erfolgt ist.